Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cateringveranstaltungen

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle im Bereich Catering angebotenen Leistungen der MAN Truck & Bus SE („MAN Catering“) mit ihren Vertragspartnern („Kunden“).
  2. Die Geschäftsbedingungen richten sich in erster Linie an den Kunden, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist

2. Warenangebot

Alle Angebote sind freibleibend.

Das Sortiment der MAN Catering ist von saisonal bedingten Veränderungen geprägt. Für den Fall, dass einzelne Artikel temporär nicht lieferbar sind, behält sich MAN Catering ein Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.

3. Standzeit Buffet

  1. Die Standzeit von Buffets ist aufgrund der Lebensmittelhygiene auf maximal drei Stunden begrenzt. Falls die Bestellung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, kann der Kunde nach Absprache mit MAN Catering, mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen.
  2. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe haftet MAN Catering nicht für unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes durch den Kunden.

4. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer

  1. Es gelten die Preise der jeweils aktuellsten Preisliste, sofern im Einzelfall nicht andere Preise vereinbart worden sind.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, Leistungen und Auslagen für Dritte an MAN Catering zu bezahlen, soweit diese vereinbart oder vom Kunden genehmigt wurden.
  3. Die Preise beruhen auf der bei Angebotsabgabe gegebenen Kostengrundlage. Bei wesentlichen Änderungen dieser Grundlage bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung behält sich MAN Catering eine Preisanhebung vor. Als wesentlich gilt eine Änderung von 5%.
  4. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Fälligkeit, Anzahlung, Verzug

  1. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der schriftlichen Bestätigung wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 80% der Auftragssumme sofort fällig, die restlichen 20% der Auftragssumme sind unmittelbar nach der Veranstaltung fällig. Die Höhe der Abschlagszahlung und die Zahltermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  2. Rechnungen der MAN Catering sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist MAN Catering berechtigt Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von EUR 10,00 erhoben.

6. Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl

  1. Der Kunde kann die Leistung unter Beachtung der Regelungen in Ziffer 6.2 stornieren. Sollten keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kunde und MAN Catering getroffen worden sein, steht MAN Catering eine Entschädigung wie folgt zu:
  2. Nach Vertragsschluss werden bei einer Stornierung bis
    > 72 Stunden vor Abholung oder Lieferung 25% des Auftragswertes
    > 48 Stunden vor Abholung oder Lieferung 50% des Auftragswertes
    >24 Stunden vor Abholung oder Lieferung 75% des Auftragswertes
    < 24 Stunden vor Abholung oder Lieferung 100%des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
  3. Geschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Bedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.
  4. Der Kunde teilt MAN Catering bei Bestellung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl mit. Spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin hat der Kunde die endgültige Teilnehmerzahl, die Speisenplanung, den genauen Ablauf und sonstige wichtige Details, schriftlich mitzuteilen. Im Falle kurzfristiger Auftragserteilung sind die jeweiligen Informationen unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.
  5. Im Falle einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist MAN Catering berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
  6. Bei höherer Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

7. Transport, Gefahrentragung, Übergabe

  1. Wird der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Firmensitz der MAN Catering versendet, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die MAN Catering die Ware oder den Mietgegenstand an den mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat. Bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen der MAN Catering, geht die Gefahr mit Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden über. Die Transportkosten trägt der Kunde.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, am Übergabetermin selbst anwesend zu sein oder sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
  3. Potentiell ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Annahme, sofern sie die Gesamtleistung wesentlich beeinträchtigen.
  4. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Verwendung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen hat.

8. Termine, Lieferung

  1. Liefer- und Leistungstermine sind nach expliziter Vereinbarung bindend, außer, MAN Catering wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. MAN Catering wird in diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Sollte MAN Catering die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten haben, liegt kein Schadenersatzanspruch des Kunden vor.
  2. Die Lieferung erfolgt zum vereinbarten Liefertermin an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Etwaige Besonderheiten, die den Lieferort betreffen wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind unaufgefordert durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen. MAN Catering behält sich die Berechnung nach allgemeinem Stundensatz und tatsächlich entstandenem Aufwand vor, für den Fall, dass diese Informationen fehlen oder besonders aufwendige lieferortbezogene Gegebenheiten vorliegen.
  3. Behördliche Genehmigungen oder Parkausweise, die möglicherweise benötigt werden, sind vom Kunden rechtzeitig zu beschaffen.
  4. Selbst bei Beachtung der üblichen Sorgfalt sind Zeitverschiebungen bei Lieferungen nicht immer auszuschließen. Nicht vorhersehbare Verzögerungen wie z.B. Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten der MAN Catering. Die zugesagten Termine verschieben sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung.
  5. Die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Kunden über.

9. Mängel und Gewährleistung

  1. Etwaige offenkundige Mängel sind unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung spezifiziert zu beanstanden, spätestens jedoch schriftlich innerhalb von 24 Stunden nach Veranstaltungsende. Ansonsten gilt die Leistung als vom Kunden abgenommen.
  2. Bei Mängeln steht MAN Catering wahlweise das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Der Kunde kann den Preis nur mindern, wenn der Nachbesserungsversuch fehlschlägt und ein unerheblicher Mangel vorliegt; das Rücktrittsrecht ist insofern ausgeschlossen.
  3. MAN Catering wird die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportieren. Für Schäden nach Gefahrübergang, die an der Ware durch unsachgemäßen Umgang entstanden sind, wird nicht gehaftet.
  4. Die Gewährleistung umfasst nicht solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Einflüsse, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind. Ebenfalls umfasst die Gewährleistung nicht zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.

10. Haftung der MAN Catering

  1. Für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht wurden, haftet MAN Catering nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der MAN Catering für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  2. Es wird keine Haftung übernommen für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die MAN Catering im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, sofern der MAN Catering nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Gegebenenfalls kann der Kunde die Abtretung der Ansprüche der MAN Catering gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

11. Kündigung durch MAN Catering

MAN Catering ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

  • die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
  • der Ruf der MAN Catering gefährdet wird,
  • wenn vereinbarte Zahlungen nicht termingerecht eingehen.

12. Haftung des Kunden

  1. Der Kunde haftet für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden. Die daraus resultierenden Kosten sind der MAN Catering voll zu erstatten. Im Falle von Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) des MAN Catering wird dies dem Kunden in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird MAN Catering den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Kunden verlangen.
  2. Ab Gefahrenübergang bis zur Rückgabe obliegt dem Kunden die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände. Etwaige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust werden dem Kunden gesondert berechnet.

13. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, treten.

14. Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist, soweit gesetzlich zugelassen, ausschließlicher Gerichtsstand München. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: August 2019